Sicherungsmaßnahme
Attila Bone und Zita Magura GbR
Bergkamen
Das Amtsgericht Dortmund hat zur Attila Bone und Zita Magura GbR eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.12.2025, Aktenzeichen 254 IN 86/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 254 IN 86/25
- Registerbezug
- Hamm, GsR GbR
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.12.2025
- Rechtsform
- GbR
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Ernst Wiesner
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 254 IN 86/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Attila Bone und Zita Magura GbR, Töddinghauser Str. 84, 59192 Bergkamen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Zita Magura, Töddinghauser Str. 84, 59192 Bergkamen und Attila Bóné, Töddinghauser Str. 84, 59192 Bergkamen
ist am 03.12.2025, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ernst Wiesner, Lütge Heide 2 B, 59174 Kamen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
254 IN 86/25
Amtsgericht Dortmund, 03.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Attila Bone und Zita Magura GbR, Töddinghauser Str. 84, 59192 Bergkamen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Zita Magura, Töddinghauser Str. 84, 59192 Bergkamen und Attila Bóné, Töddinghauser Str. 84, 59192 Bergkamen
ist am 03.12.2025, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ernst Wiesner, Lütge Heide 2 B, 59174 Kamen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
254 IN 86/25
Amtsgericht Dortmund, 03.12.2025