Restschuldbefreiung
Atilla, Mesut
Offenbach am Main
Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur Atilla, Mesut eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen 8 IN 368/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 368/23
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 46560
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 22.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Geschäftsnummer: 8 IN 368/23
In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Mesut Atilla, geb. am 28.03.1974, Ottersfuhrstraße 19, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 46560),hat der Schuldner Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Es wird mitgeteilt, dass die Wohlverhaltensperiode des Schuldners ohne vorzeitige Beendigung abgelaufen ist. Es ist daher beabsichtigt Restschuldbefreiung zu erteilen.
Gemäß § 300 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) sind vor Erteilung der Restschuldbefreiung alle Insolvenzgläubiger, der/die Schuldner/in und die Treuhänderin zum Antrag des Schuldners zu hören.
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Absatz 1 oder 2 Satz 3 oder § 297 InsO, 297a InsO vorliegen oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 InsO gegeben sind.
Sie erhalten daher Gelegenheit zur Stellungnahme - binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 21.09.2026
In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Mesut Atilla, geb. am 28.03.1974, Ottersfuhrstraße 19, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 46560),hat der Schuldner Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Es wird mitgeteilt, dass die Wohlverhaltensperiode des Schuldners ohne vorzeitige Beendigung abgelaufen ist. Es ist daher beabsichtigt Restschuldbefreiung zu erteilen.
Gemäß § 300 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) sind vor Erteilung der Restschuldbefreiung alle Insolvenzgläubiger, der/die Schuldner/in und die Treuhänderin zum Antrag des Schuldners zu hören.
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Absatz 1 oder 2 Satz 3 oder § 297 InsO, 297a InsO vorliegen oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 InsO gegeben sind.
Sie erhalten daher Gelegenheit zur Stellungnahme - binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 21.09.2026