Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
ASP planen+beraten GmbH
Dessau-Roßlau
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat zur ASP planen+beraten GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2024, Aktenzeichen 2 IN 173/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dessau-Roßlau
- Aktenzeichen
- 2 IN 173/23
- Registerbezug
- Stendal, HRB 15847
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 30.09.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 2 IN 173/23. In dem Insolvenzverfahren ASP planen+beraten GmbH, Liebknechtstr. 5, 06846 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 15847), vertr. d.: Detlev Compernaß, Johannisthaler Weg 52, 06849 Dessau-Roßlau, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 27.09.2024 festgesetzt worden und zwar wie folgt:.
1. xxx EUR Nettovergütung nach VO
(Bruchteil nach § 11 InsVV in %: 35)
2. xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
3. xxx EUR Auslagen zuzüglich
4. xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. xxx EUR Gesamtbetrag.
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther am 25.10.2023 zum Sachverständigen und am zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs.3 InsO grundsätzlich eine gesonderte Vergütung zu. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von € 90.776,62 zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1,2 InsVV ergibt sich daraus eine fiktive Verwaltervergütung in Höhe von € 24.658,25 . Da dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO daraus regulär ein Bruchteil von 25% zusteht, beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters demnach € xxx.
Aufgrund der durch die Verfahrensbesonderheiten bedingten zusätzlichen, erheblich über das normale Maß hinausgehenden Mehraufwendungen reicht die Regelvergütung nicht aus, ihn für seine Tätigkeit im vorläufigen Verfahren ausreichend zu entschädigen
Der Insolvenzverwalter beantragt daher eine Erhöhung des Regelsatzes für die Bemühungen einer übertragenden Sanierung in Höhe von 10 %, was nicht zu beanstanden ist.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.
Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 27.09.2024.
1. xxx EUR Nettovergütung nach VO
(Bruchteil nach § 11 InsVV in %: 35)
2. xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
3. xxx EUR Auslagen zuzüglich
4. xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. xxx EUR Gesamtbetrag.
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther am 25.10.2023 zum Sachverständigen und am zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs.3 InsO grundsätzlich eine gesonderte Vergütung zu. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von € 90.776,62 zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1,2 InsVV ergibt sich daraus eine fiktive Verwaltervergütung in Höhe von € 24.658,25 . Da dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO daraus regulär ein Bruchteil von 25% zusteht, beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters demnach € xxx.
Aufgrund der durch die Verfahrensbesonderheiten bedingten zusätzlichen, erheblich über das normale Maß hinausgehenden Mehraufwendungen reicht die Regelvergütung nicht aus, ihn für seine Tätigkeit im vorläufigen Verfahren ausreichend zu entschädigen
Der Insolvenzverwalter beantragt daher eine Erhöhung des Regelsatzes für die Bemühungen einer übertragenden Sanierung in Höhe von 10 %, was nicht zu beanstanden ist.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.
Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 27.09.2024.