Insolvenzbekanntmachung
AS Energiehaus GmbH
Straubing
Das Amtsgericht Straubing hat zur AS Energiehaus GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.02.2020, Aktenzeichen IN 169/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Straubing
- Aktenzeichen
- IN 169/19
- Registerbezug
- Straubing, HRB 11497
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 24.02.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
IN 169/19
In dem Verfahren über den Antrag d.
AS Energiehaus GmbH, Rachelstraße 16, 94315 Straubing, vertreten durch die
Geschäftsführerin Atzberger Karin, geboren am 25.01.1967, Bogener Straße 4,
94315 Straubing
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin bzw. Karin Atzberger, Bogener Straße 4, 94315 Straubing
als Geschäftsführerin der Schuldnerin am 21.02.2020 ein Verfügungsverbot für
folgende Rechte (Eigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken und
eingetragenen Rechten) auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO:
Amtsgericht - Grundbuchamt - Straubing
Grundbuch von Hornstorf - Blatt 723
Flurstück 49/6
Flurstück 49/7 - 1/14 Miteigentumsanteil
Flurstück 49/7 - 3/84 Miteigentumsanteil
Flurstück 49/8
Flurstück 49/17
Flurstück 49/18 - 1/14 Miteigentumsanteil
Flurstück 49/18 - 3/84 Miteigentumsanteil
Flurstück 49/20
Flurstück 49/22
Flurstück 49/23
Flurstück 49/26
Damit wird ihr allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen.
Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
wird der Schuldnerin bzw. Karin Atzberger, Bogener Straße 4, 94315 Straubing
als Geschäftsführerin der Schuldnerin am 21.02.2020 ein Verfügungsverbot für
folgende Rechte (Eigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken und
eingetragenen Rechte) auferlegt:Amtsgericht - Grundbuchamt - StraubingGrundbuch
von Hornstorf - Blatt 723Flurstück 49/6Flurstück 49/7 - 1/14
MiteigentumsanteilFlurstück 49/7 - 3/84 MiteigentumsanteilFlurstück 49/
8Flurstück 49/17Flurstück 49/18 - 1/14 MiteigentumsanteilFlurstück 49/18 - 3/84
MiteigentumsanteilFlurstück 49/20Flurstück 49/22Flurstück 49/23Flurstück 49/
26Damit wird ihr verboten, über diese Rechte zu verfügen. Unter dieses Verbot
fällt auch die Einziehung von Außenständen. Den Drittschuldnern wird verboten
an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 24.02.2020
In dem Verfahren über den Antrag d.
AS Energiehaus GmbH, Rachelstraße 16, 94315 Straubing, vertreten durch die
Geschäftsführerin Atzberger Karin, geboren am 25.01.1967, Bogener Straße 4,
94315 Straubing
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin bzw. Karin Atzberger, Bogener Straße 4, 94315 Straubing
als Geschäftsführerin der Schuldnerin am 21.02.2020 ein Verfügungsverbot für
folgende Rechte (Eigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken und
eingetragenen Rechten) auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO:
Amtsgericht - Grundbuchamt - Straubing
Grundbuch von Hornstorf - Blatt 723
Flurstück 49/6
Flurstück 49/7 - 1/14 Miteigentumsanteil
Flurstück 49/7 - 3/84 Miteigentumsanteil
Flurstück 49/8
Flurstück 49/17
Flurstück 49/18 - 1/14 Miteigentumsanteil
Flurstück 49/18 - 3/84 Miteigentumsanteil
Flurstück 49/20
Flurstück 49/22
Flurstück 49/23
Flurstück 49/26
Damit wird ihr allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen.
Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
wird der Schuldnerin bzw. Karin Atzberger, Bogener Straße 4, 94315 Straubing
als Geschäftsführerin der Schuldnerin am 21.02.2020 ein Verfügungsverbot für
folgende Rechte (Eigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken und
eingetragenen Rechte) auferlegt:Amtsgericht - Grundbuchamt - StraubingGrundbuch
von Hornstorf - Blatt 723Flurstück 49/6Flurstück 49/7 - 1/14
MiteigentumsanteilFlurstück 49/7 - 3/84 MiteigentumsanteilFlurstück 49/
8Flurstück 49/17Flurstück 49/18 - 1/14 MiteigentumsanteilFlurstück 49/18 - 3/84
MiteigentumsanteilFlurstück 49/20Flurstück 49/22Flurstück 49/23Flurstück 49/
26Damit wird ihr verboten, über diese Rechte zu verfügen. Unter dieses Verbot
fällt auch die Einziehung von Außenständen. Den Drittschuldnern wird verboten
an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 24.02.2020