Vergütungsfestsetzung

ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt)

Winhöring

Das Amtsgericht Mühldorf am Inn hat zur ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen IN 74/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mühldorf am Inn
Aktenzeichen
IN 74/23
Registerbezug
Traunstein, HRB 27935
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
28.09.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

IN 74/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt), Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Schieferle Robert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27935
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anja Gutschera, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 28.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 48.781,70 EUR auszugehen.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können jedoch Einkünfte, die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters einbezogen werden. Im vorliegenden Fall wurde die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in die Berechnungsgrundlage aufgenommen, da es sich hier um einen Massezufluss handelt, der mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. u.a BGH v. 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 11,60 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 28.07.2026 wird Bezug genommen.

Als Erhöhungsgrund wurde in diesem Verfahren vorgetragen:
- Geltendmachung der Anfechtungs-/Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Grundsätzlich stellt die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen und Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters dar. Im vorliegenden Fall wurde jedoch aufgezeigt, dass der Geschäftsführer nahezu unerreichbar war und sich die Informationsbeschaffung sehr schwierig gestaltete. Die Mehrbelastung ist nachvollziehbar, der beantragte Zuschlag ist aufgrund des ausführlichen Sachvortrages gerechtfertigt. Die Ausführungen reichen aus, um den Umfang und die Schwierigkeiten eindeutig erkennen und würdigen zu können. Die erforderliche Vergleichsberechnung wurde durchgeführt und bei der Zuschlagshöhe berücksichtigt.
Anhaltspunkte für einen Abschlag wurden nicht vorgetragen.
Bei der abschließenden Gesamtwürdigung erscheint ein Übersteigen des Regelsatzes um
11,6 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Gem. § 8 Abs 2 InsVV wurde im Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen dargelegt, welche Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind.
Die Insolvenzverwalterin erläutert nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall der zusätzliche Ermittlungs-, Organisations- und Berechnungsaufwand den Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit bei der Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen deutlich überschritten hat und damit die Delegation der Sonderaufgabe gerechtfertigt ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 17.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens