Insolvenzbekanntmachung

artos AG -vertr.d.d.Vorst.-

Dietzenbach

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur artos AG -vertr.d.d.Vorst.- eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 8 IN 341/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 341/24
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 45442
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
16.09.2026
Rechtsform
AG
Im Handelsregister seit
2011
Grundkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Verwaltung eigenen Vermögens sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie den damit verbundenen, auch gewerblichen Tätigkeiten wie Handel, die Produktion und Beratung und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und auch Termin- und Differenzgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Ausgenommen sind …

Veröffentlichungstext

8 IN 341/24 In dem Insolvenzverfahren artos AG -vertr.d.d.Vorst.-, AG, Thomas-Mann-Ring 2, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 45442), vertr. d.: 1. Karolina Wacyk, Hohebergstr. 93 B, 63150 Heusenstamm, (Vorstand), 2. Ioanis Exarchos, Geranienstr. 7, 63322 Rödermark, (Vorstand), ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung gem. § 160 InsO bestimmt auf wird die Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Diese wird abgehalten vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstr. 18, 63065 Offenbach am Main.

Tagesordnung:

Zustimmung zu einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:

Dem Insolvenzverwalter soll gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Zustimmung erteilt werden,

I. zu nachfolgend ausgeführten außergerichtlichen Vergleich mit dem Finanzamt Langen:

1. Das Finanzamt verpflichtet sich, zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderungen einen Betrag in Höhe von EUR 25.190,91 an die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der artos AG zu zahlen.

2. Dem Finanzamt bleibt vorbehalten, nach Zahlung des Vergleichsbetrages seine gem. § 144 Abs. 1 Ins0 auflebenden Gegenansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle zu verfolgen.

Die Insolvenzverwalterin verpflichtet sich, nach Zahlung des Vergleichsbetrages die auflebenden Gegenforderungen des Finanzamts zur Insolvenztabelle festzustellen.

3. Die Zahlung des Vergleichsbetrages ist innerhalb von drei Wochen nach der Erteilung der Zustimmung durch die Gläubigerversammlung zu zahlen.

4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle streitgegenständlichen Forderungen der Insolvenzverwalterin abgegolten. Insbesondere sind mit der Zahlung des Vergleichsbetrages auch eventuelle Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, abgegolten. Bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche des Finanzamts gilt Ziff. 2.

5. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten

II. zu der Auslösung von Kosten im Zusammenhang mit Verhandlungen vor dem Landgericht in Kavala, Griechenland (Allgemeines Register Nr. 1970/2026/Besonderes Register Nr. 106/2026), insbesondere für die Beauftragung eines in Griechenland zugelassenen und ansässigen Rechtsanwaltes, die Beauftragung eines in Griechenland gerichtlich anerkannten Dolmetschers sowie für die Beglaubigungen und Ausfertigungen von Schriftstücken bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge, Zustimmungserklärungen bzw. Eingaben zu dem oben genannten Tagesordnungspunkt schriftlich bis spätestens zum 27.11.2026 (= Stichtag, der der Gläubigerversammlung entspricht) beim Insolvenzgericht einzureichen.

Werden bis zu dem oben genannten Stichtag Anträge, Zustimmungen bzw. Eingaben zu den oben aufgeführten Angelegenheiten eingereicht, kann im Einzelfall eine Vertagung der besonderen Gläubigerversammlung und auch die Anordnung der Fortführung der besonderen Gläubigerversammlung im mündlichen Verfahren erfolgen (§ 5 Abs. 2 InsO).

Hinweis:

Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Dies ist vorliegend dann der Fall, wenn bis zu dem oben genannten Datum keine Schriftsätze von Gläubigern zu dem oben bezeichneten Tagesordnungspunkt eingehen.

Offenbach am Main, 16.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Eröffnung des Verfahrens
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