Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Artbau GmbH

Osnabrück

Das Amtsgericht Osnabrück hat zur Artbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.09.2026, Aktenzeichen 28 IN 44/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Osnabrück
Aktenzeichen
28 IN 44/25
Registerbezug
Osnabrück, HRB 16722
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
07.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

28 IN 44/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Artbau GmbH, Am Wulfekamp 1, 49082 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 16722), vertr. d.: Ibrahimi Selda, Hülsenbrink 8, 49082 Osnabrück, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Kreimer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 20 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 19.06./27.07.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.083.272,96 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xx EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.

Es werden Erhöhungstatbestände für Besitznahmeprobleme sowie für Wiederaufnahme Betrieb/Sanierung in Höhe von insgesamt 20% geltend gemacht.
Die Probleme bei der Sicherstellung haben einen erheblichen Tei der vorläufigen Verwaltung ausgemacht und einen Mehraufwand verursacht. Im Anlagevermögen der Gesellschaft befanden sich Fahrzeuge, deren Kfz-Briefe bei der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat sich vergewissert, dass die Fahrzeuge ordnungsgemäß versichert und dass auch diese auf einem sicheren Platz untergebracht sind.
Die Sanierungsbemühungen haben bereits im vorläufigen Verfahren ihren Anfang gefunden und die Grundlagen für den Asset-Deal geschaffen. Diese Bemühungen gehören nicht zu den Regelaufgaben der vorläufigen Verwalterin. Auf die Antragsbegründung der Insolvenzverwalterin wird Bezug genommen.

1.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Die Gläubiger und die Schuldnerin sind zu dem Antrag gehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Aufgrund der Gesamtbetrachtung des Verfahrens konnte dem korrigierten Antrag der Insolvenzverwalterin vom 27.07.2026 gefolgt werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 07.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme