Sicherungsmaßnahme
ArKon GmbH
Wuppertal
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur ArKon GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.05.2023, Aktenzeichen 505 IN 92/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 505 IN 92/23
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 19220
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.05.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Jens Schmidt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN 92/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 19220 eingetragenen ArKon GmbH, Neumarktstr. 33, 42103 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Wick, Neumarktstr. 33, 42103 Wuppertal
ist am 24.05.2023, um 15:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Friedrich-Ebert-Str. 146, 42117 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 92/23
Amtsgericht Wuppertal, 24.05.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 19220 eingetragenen ArKon GmbH, Neumarktstr. 33, 42103 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Wick, Neumarktstr. 33, 42103 Wuppertal
ist am 24.05.2023, um 15:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Friedrich-Ebert-Str. 146, 42117 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 92/23
Amtsgericht Wuppertal, 24.05.2023