Forderungsprüfung

Arico Group Holding GmbH

Ludwigshafen am Rhein

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Arico Group Holding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen 3 f IN 382/22 Lu.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 382/22 Lu
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 67938
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
22.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3 f IN 382/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arico Group Holding GmbH, Yorkstraße 2, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67938), vertr. d.: Ralph Watkins, Max-Pechsteinstr. 1, 67061 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), ist Herr Hagen Straßburg, Fachanwalt für Insolvenzrecht, E 3, 16, 68159 Mannheim zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Habermehl & Wallé GmbH & Co.KG, Yorckstraße 2, 67061 Ludwigshafen angemeldeten Forderung/en.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 14.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens