Sicherungsmaßnahme

Arena Weidenpesch GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur Arena Weidenpesch GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.04.2020, Aktenzeichen 70a IN 75/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 75/20
Registerbezug
Köln, HRB HRB 89163
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
07.04.2020
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Christoph Niering
Im Handelsregister seit
2016
Stammkapital
100.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Bewirtschaftung von Gastronomiebetrieben, die Erbringung von Cateringleistungen aller Art, die Durchführung von Veranstaltungen mit und ohne Erbringung von gastronomischen Dienstleitungen einschließlich aller zugehörigen Hilfs- und Unterstützungsgeschäfte.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 75/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 89163 eingetragenen
Arena Weidenpesch GmbH, Hansekai 3, 50735 Köln, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Bernhard Quabach, Via Campagnora 16, CHE-6918 Figino

ist am 03.04.2020, um 14:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering,
Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

70a IN 75/20
Amtsgericht Köln, 03.04.2020

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Masseunzulänglichkeit
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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