Sicherungsmaßnahme
Arena Weidenpesch GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Arena Weidenpesch GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.04.2020, Aktenzeichen 70a IN 75/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 75/20
- Registerbezug
- Köln, HRB HRB 89163
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.04.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Christoph Niering
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 100.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Bewirtschaftung von Gastronomiebetrieben, die Erbringung von Cateringleistungen aller Art, die Durchführung von Veranstaltungen mit und ohne Erbringung von gastronomischen Dienstleitungen einschließlich aller zugehörigen Hilfs- und Unterstützungsgeschäfte.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 75/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 89163 eingetragenen
Arena Weidenpesch GmbH, Hansekai 3, 50735 Köln, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Bernhard Quabach, Via Campagnora 16, CHE-6918 Figino
ist am 03.04.2020, um 14:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering,
Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 75/20
Amtsgericht Köln, 03.04.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 89163 eingetragenen
Arena Weidenpesch GmbH, Hansekai 3, 50735 Köln, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Bernhard Quabach, Via Campagnora 16, CHE-6918 Figino
ist am 03.04.2020, um 14:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering,
Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 75/20
Amtsgericht Köln, 03.04.2020