Sicherungsmaßnahme
ARDBES-Bau UG (haftungsbeschränkt)
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur ARDBES-Bau UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.01.2022, Aktenzeichen 251 IN 92/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 251 IN 92/21
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 27052
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.01.2022
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Stephan Karl Michels
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 92/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 27052 eingetragenen ARDBES-Bau UG (haftungsbeschränkt), Lessingstr. 2, 44147 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Mirarta Amiti, Lessingstr. 2, 44147 Dortmund
ist am 05.01.2022, um 13:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Karl Michels, Löwenstraße 13, 44135 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
251 IN 92/21
Amtsgericht Dortmund, 05.01.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 27052 eingetragenen ARDBES-Bau UG (haftungsbeschränkt), Lessingstr. 2, 44147 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Mirarta Amiti, Lessingstr. 2, 44147 Dortmund
ist am 05.01.2022, um 13:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Karl Michels, Löwenstraße 13, 44135 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
251 IN 92/21
Amtsgericht Dortmund, 05.01.2022