Forderungsprüfung
Arbre Projektsteuerung, Energie und Bauplanungs GmbH
Braunschweig
Das Amtsgericht Braunschweig hat zur Arbre Projektsteuerung, Energie und Bauplanungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.05.2020, Aktenzeichen 272 IN 215/19 c.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Braunschweig
- Aktenzeichen
- 272 IN 215/19 c
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 4052
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 08.05.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
272 IN 215/19 a: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbre
Projektsteuerung, Energie und Bauplanungs GmbH, Gelsenkirchenstraße 6, 38108
Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4052), vertr. d.: Matthias Brennecke,
(Geschäftsführer),
wird für den aufgehobenen Termin vom 08.04.2020 eine neue Gläubigerversammlung
zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der
angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
bestimmt auf
Mittwoch, 24.06.2020, 09:00 Uhr, A 107, Amtsgericht Braunschweig, An der
Martinikirche 8, 38100 Braunschweig.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung
gem. § 160 Abs. 1 InsO als erteilt.
Hinweis zu Terminen im Gericht - aufgrund des Corona-Virus
1. Die Raumzuteilung der Gläubigerversammlung ist vorläufig. Bitte beachten
Sie die Aushänge an den Sälen.
2. Besucherinnen und Besuchern sind grundsätzlich verpflichtet im
Gerichtsgebäude einen Mund-/Nasenschutz zu tragen. Während der Sitzung
entscheidet über diese Verpflichtung die Vorsitzende/der Vorsitzende.
Ausgenommen sind Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel
schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist sowie Kinder bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres. (Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor
Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020)
3. Es ist ein Kontaktformular ausgefüllt zum Termin mitzubringen.
Es steht Ihnen auf der Internetseite des Amtsgerichts Braunschweig
www.amtsgericht-braunschweig.niedersachsen.de zur Verfügung.
Wir werden die Daten nicht speichern und einen Monat nach Erteilung vernichten.
Ziel ist es, Sie zu schützen, sollte die konkrete Gefahr eines Kontaktes mit
Corona - Infizierten/Erkrankten bestanden haben. Wir können Sie sonst nicht
erreichen.
Im Übrigen gilt zum Schutz:
4. die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BzgA) sind einzuhalten, insbesondere ist ein Mindestabstand von
mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten, und
5. Bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome darf das
Gerichtsgebäude nicht betreten bzw. muss unverzüglich verlassen werden.
Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts ist Folge zu
leisten.
6. Zur Sicherstellung des notwendigen Abstandes wird der Zutritt zum
Gericht begrenzt, wenn sich mehr Personen als zulässig in einem Bereich
befinden.
Amtsgericht Braunschweig, 07.05.2020
Projektsteuerung, Energie und Bauplanungs GmbH, Gelsenkirchenstraße 6, 38108
Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 4052), vertr. d.: Matthias Brennecke,
(Geschäftsführer),
wird für den aufgehobenen Termin vom 08.04.2020 eine neue Gläubigerversammlung
zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der
angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
bestimmt auf
Mittwoch, 24.06.2020, 09:00 Uhr, A 107, Amtsgericht Braunschweig, An der
Martinikirche 8, 38100 Braunschweig.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung
gem. § 160 Abs. 1 InsO als erteilt.
Hinweis zu Terminen im Gericht - aufgrund des Corona-Virus
1. Die Raumzuteilung der Gläubigerversammlung ist vorläufig. Bitte beachten
Sie die Aushänge an den Sälen.
2. Besucherinnen und Besuchern sind grundsätzlich verpflichtet im
Gerichtsgebäude einen Mund-/Nasenschutz zu tragen. Während der Sitzung
entscheidet über diese Verpflichtung die Vorsitzende/der Vorsitzende.
Ausgenommen sind Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel
schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist sowie Kinder bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres. (Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor
Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020)
3. Es ist ein Kontaktformular ausgefüllt zum Termin mitzubringen.
Es steht Ihnen auf der Internetseite des Amtsgerichts Braunschweig
www.amtsgericht-braunschweig.niedersachsen.de zur Verfügung.
Wir werden die Daten nicht speichern und einen Monat nach Erteilung vernichten.
Ziel ist es, Sie zu schützen, sollte die konkrete Gefahr eines Kontaktes mit
Corona - Infizierten/Erkrankten bestanden haben. Wir können Sie sonst nicht
erreichen.
Im Übrigen gilt zum Schutz:
4. die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BzgA) sind einzuhalten, insbesondere ist ein Mindestabstand von
mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten, und
5. Bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome darf das
Gerichtsgebäude nicht betreten bzw. muss unverzüglich verlassen werden.
Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts ist Folge zu
leisten.
6. Zur Sicherstellung des notwendigen Abstandes wird der Zutritt zum
Gericht begrenzt, wenn sich mehr Personen als zulässig in einem Bereich
befinden.
Amtsgericht Braunschweig, 07.05.2020