Insolvenzbekanntmachung
aramis Consulting GmbH
Puchheiim
Das Amtsgericht München hat zur aramis Consulting GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2026, Aktenzeichen 1507 IN 1132/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 1132/21
- Registerbezug
- München, HRB 217546
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 08.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Organisationsberatung und IT-Beratung.
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
1507 IN 1132/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
aramis Consulting GmbH, Schwarzäckerstraße 31, 82178 Puchheim, vertreten durch den Geschäftsführer Meyer Volker
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 217546
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Dem im Rechtsstreit des Insolvenzverwalters über das Vermögen der aramis Consulting GmbH gegen Herrn Volker Meyer vor dem Landgericht München II, Az. 14 O 2604/25 Ins, mit Beschluss vom 16.09.2026 gemäß § 278 Abs. 6
ZPO festgestellten Vergleich, insbesondere der Vereinbarung einer Zahlung von insgesamt € 20.000,00 in monatlichen Raten von € 500,00 sowie des Verzichts auf darüber hinausgehende Forderungen nach vollständiger Zahlung dieses Betrages, wird zugestimmt.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.10.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Der Einberufungsantrag des Insolvenzverwalters nebst Begründung zum Abstimmungsgegenstand ist für die Verfahrensbeteiligten zur Gerichtsakte auf Antrag einsehbar.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
aramis Consulting GmbH, Schwarzäckerstraße 31, 82178 Puchheim, vertreten durch den Geschäftsführer Meyer Volker
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 217546
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Dem im Rechtsstreit des Insolvenzverwalters über das Vermögen der aramis Consulting GmbH gegen Herrn Volker Meyer vor dem Landgericht München II, Az. 14 O 2604/25 Ins, mit Beschluss vom 16.09.2026 gemäß § 278 Abs. 6
ZPO festgestellten Vergleich, insbesondere der Vereinbarung einer Zahlung von insgesamt € 20.000,00 in monatlichen Raten von € 500,00 sowie des Verzichts auf darüber hinausgehende Forderungen nach vollständiger Zahlung dieses Betrages, wird zugestimmt.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.10.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Der Einberufungsantrag des Insolvenzverwalters nebst Begründung zum Abstimmungsgegenstand ist für die Verfahrensbeteiligten zur Gerichtsakte auf Antrag einsehbar.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.10.2026