Insolvenzbekanntmachung
AR Transport- und Dienstleistungs GmbH
Pinneberg
Das Amtsgericht Pinneberg hat zur AR Transport- und Dienstleistungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.08.2026, Aktenzeichen 71 IN 116/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Pinneberg
- Aktenzeichen
- 71 IN 116/25
- Registerbezug
- Pinneberg, HRB 17739 PI
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 25.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand der Gesellschaft ist - Kurierdienst, - Transport, - Reinigung, - Servicekraft und - Personalvermittlung und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, augenommen genehmigungspflichtige Geschäfte.
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
71 IN 116/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AR Transport- und Dienstleistungs GmbH, Diesterwegstraße 36, 25421 Pinneberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hüseyin Yoldas Aslan
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 17739 PI
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Finanzamt Itzehoe zur Erledigung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche über geltend gemachte € 28.856,10 durch Zahlung eines Betrages von € 17.000,00 an die Insolvenzmasse
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.09.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Pinneberg, Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld oder beim Amtsgericht Pinneberg, Aussenstelle Quickborn, Pascalkehre 1, 25451 Quickborn, 1. OG erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Auf den Antrag des Insolvenzverwalters nebst Anlage wird Bezug genommen.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 24.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AR Transport- und Dienstleistungs GmbH, Diesterwegstraße 36, 25421 Pinneberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hüseyin Yoldas Aslan
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 17739 PI
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Finanzamt Itzehoe zur Erledigung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche über geltend gemachte € 28.856,10 durch Zahlung eines Betrages von € 17.000,00 an die Insolvenzmasse
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.09.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Pinneberg, Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld oder beim Amtsgericht Pinneberg, Aussenstelle Quickborn, Pascalkehre 1, 25451 Quickborn, 1. OG erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Auf den Antrag des Insolvenzverwalters nebst Anlage wird Bezug genommen.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 24.08.2026