Insolvenzbekanntmachung

APYKUS Bau- und Gebäudeservice GmbH

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur APYKUS Bau- und Gebäudeservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2026, Aktenzeichen 36a IN 694/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36a IN 694/22
Registerbezug
Berlin, HRB 165810
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
13.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2014
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Glas-, Gebäude-, Industrie- und Baureinigung; Reinigung, Pflege und Unterhaltung von Straßen und Außenanlagen; Reinigung in Hygiene- und Medizinbereichen; Reinigung und Pflege von Fassaden; Facility Management; Abbruch-, Rückbau-, Demontage- und Entkernungsarbeiten; Sanierung und Beseitigung von Umweltschäden jeder Art; Übernahme von Wertstoffen und Abfällen jeder Art (die Entsorgung, Verwertung u …

Veröffentlichungstext

36a IN 694/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

APYKUS Bau- und Gebäudeservice GmbH, Klärwerkstraße 1 A, 13597 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Zorica Topalovic
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 165810
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zum gerichtlichen Gesamtvergleich u. a. über einen Betrag i. H. v. 35.000,00 EUR mit Herrn Dragan Topalovic und der Geschwister Topalovic GmbH

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.10.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
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