Abweisung mangels Masse
Apollo Trading UG (haftungsbeschränkt)
Erfurt
Das Amtsgericht Erfurt hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Apollo Trading UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen 172 IN 53/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Erfurt
- Aktenzeichen
- 172 IN 53/26
- Registerbezug
- Jena, HRB 516591
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 22.09.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Erfurt
Az.: 172 IN 53/26
In dem Verfahren über den Antrag
des Finanzamts Erfurt, August-Röbling-Straße 10, 99091 Erfurt, Gz.: 4151/105/12497 - VOXXV/01 - 27/26 Ins
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Apollo Trading UG (haftungsbeschränkt), Arnstädter Straße 50, 99096 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Smith
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 516591
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht Erfurt am 21.08.2026 folgenden
Beschluss
Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten hiermit die Möglichkeit, innerhalb von
zwei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in Höhe von
3.700,00 €
bei der Justizzahlstelle beim Thüringer Oberlandesgericht, Landesbank Hessen-Thüringen, IBAN: DE98 8205 0000 3079 1850 09, BIC: HELADEFF820 unter Angabe des hiesigen Amtsgerichts und des obenstehenden Aktenzeichens einzuzahlen.
Falls Vorschussleistung erfolgt, möge der Einzahlungsbeleg zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens innerhalb der genannten Frist dem Insolvenzgericht zur Einsichtnahme übermittelt werden.
Wird der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
Gründe:
Dass das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten d. vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. Mario Nawroth vom 10.08.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Az.: 172 IN 53/26
In dem Verfahren über den Antrag
des Finanzamts Erfurt, August-Röbling-Straße 10, 99091 Erfurt, Gz.: 4151/105/12497 - VOXXV/01 - 27/26 Ins
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Apollo Trading UG (haftungsbeschränkt), Arnstädter Straße 50, 99096 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Smith
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 516591
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht Erfurt am 21.08.2026 folgenden
Beschluss
Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten hiermit die Möglichkeit, innerhalb von
zwei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in Höhe von
3.700,00 €
bei der Justizzahlstelle beim Thüringer Oberlandesgericht, Landesbank Hessen-Thüringen, IBAN: DE98 8205 0000 3079 1850 09, BIC: HELADEFF820 unter Angabe des hiesigen Amtsgerichts und des obenstehenden Aktenzeichens einzuzahlen.
Falls Vorschussleistung erfolgt, möge der Einzahlungsbeleg zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens innerhalb der genannten Frist dem Insolvenzgericht zur Einsichtnahme übermittelt werden.
Wird der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
Gründe:
Dass das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten d. vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. Mario Nawroth vom 10.08.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.