Sicherungsmaßnahme
AOM Aronas of México GnbH i. L
Erftstadt
Das Amtsgericht Köln hat zur AOM Aronas of México GnbH i. L eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.08.2025, Aktenzeichen 70a IN 258/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 258/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 85170
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 22.08.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Markus Ritterrath
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Im- und Export von Getränken, LebensmitteIn, Spirituosen, Möbeln, Skulpturen, Gernälden Kunsthandwerk und ErsatzteiIen von Maschinen sowie Beratungstätigkeiten und Investitionstätigkeiten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 258/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85170 eingetragenen AOM Aronas of México GnbH i. L, Bonner Straße 35, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorinnen Frau Caroline Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt und Herrn Michael Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt
Geschäftszweig: der Im- und Export von Getränken, LebensmitteIn, Spirituosen, Möbeln, Skulpturen, Gernälden Kunsthandwerk und ErsatzteiIen von Maschinen
ist am 22.08.2025, um 13:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 258/25
Amtsgericht Köln, 22.08.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85170 eingetragenen AOM Aronas of México GnbH i. L, Bonner Straße 35, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorinnen Frau Caroline Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt und Herrn Michael Steiger, Bonner Str. 35, 50374 Erftstadt
Geschäftszweig: der Im- und Export von Getränken, LebensmitteIn, Spirituosen, Möbeln, Skulpturen, Gernälden Kunsthandwerk und ErsatzteiIen von Maschinen
ist am 22.08.2025, um 13:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 258/25
Amtsgericht Köln, 22.08.2025