Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
AO Dienstleistung GmbH
Aschaffenburg
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat zur AO Dienstleistung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2026, Aktenzeichen 651 IN 429/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 429/23
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 13868
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 25.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
651 IN 429/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AO Dienstleistung GmbH, Wailandtstraße 22, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Petzold Monique
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13868
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Heinzelmann, Kapuzinerplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 594.743,98 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 13.044,14 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelbruchteils um 113,2751 Prozentpunkte. Geltend gemacht werden dabei folgende Zuschlagstatbestände:
a) Betriebsfortführung,b) Arbeitnehmer, Insolvenzgeldvorfinanzierung sowiec) Sanierungsbemühungen.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.09.2026 wird Bezug genommen.
II. Das Übersteigen des Regelbruchteils um 113,2751 Prozentpunkte war gerechtfertigt:
Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind dem Grunde nach geeignet, Zuschläge zu begründen, um eine angemessene Vergütung im Sinne des § 63 InsO zu erreichen. Eine solche angemessene Vergütung läge alleine durch den Regelbruchteil der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vor, da im vorliegenden Verfahren Aufgaben, die nicht Regelaufgaben eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters wahrgenommen worden sind, welche den Arbeitsaufwand gegenüber einem Verfahren von mittlerer Komplexität und Größe erhöhen.
Die Fortführung des Geschäftsbetriebs ist als Regelbeispiel in § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV benannt. Hier ist grundsätzlich ein Zuschlag zu gewähren, wobei § 3 InsVV auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter über § 10 InsVV analog anzuwenden ist, vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 IX ZB 50/03.
Soweit ein positives Fortführungsergebnis erzielt wird, wodurch sich die Insolvenzmasse und infolgedessen die Regelvergütung, bzw. der Regelbruchteil erhöhen, soll eine doppelte Berücksichtung sowohl über diese Erhöhung als auch über einen parallel festgesetzten Zuschlag vermieden werden, indem gegebenenfalls der Zuschlagssatz vermindert wird, soweit die Vergütung bereits über eine erhöhte Berechnungsgrundlage höher ausfällt.
Die zu diesem Zweck vorzunehmende Vergleichsberechnung hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag korrekt durchgeführt. Der ursprünglich geltend gemachte Zuschlagssatz wurde entsprechend von 40 auf 38,2751 Prozentpunkte herabgesetzt.
Soweit die Arbeitnehmerangelegenheiten als gesonderter Zuschlagstatbestand aufgeführt werden, sei angemerkt, dass die Arbeitgeberfunktion regelmäßig mit der Betriebsfortführung einhergeht. Nicht unerhebliche inhaltliche Überschneidungen in Hinblick auf den Mehraufwand sind die Folge, weshalb dieser Zuschlagstatbestand regelmäßig in der Betriebsfortführung aufgeht, sich aber zuschlagserhöhend auswirkt.
Im Gesamtkontext mit der Betriebsfortführung sind die insoweit beantragten Zuschlagssätze im Vergleich der einschlägigen Kommentierung angesichts der nahezu täglich notwendigen Abstimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer (42 Mitarbeiter) als eher konservativ bemessen anzusehen. Der Sachverhalt Betriebsfortführung inklusive der Arbeitgeberfunktion rechtfertigt nach Überzeugung des Gerichts hierfür einen Zuschlag von insgesamt 53,2751 Prozentpunkten ohne gesonderte Kürzung.
Bezüglich des Zuschlags für die Sanierungsbemühungen in Form intensiver Verhandlungen mit zwei Interessenten wird vollumfänglich auf den Antragsschriftsatz sowie die hierin zitierten Kommentarstellen verwiesen.
In der Gesamtschau, die alle maßgeblichen Umstände des (vorläufigen) Verfahrens berücksichtigt, ist der insgesamt, d. h. inklusive der geschilderten Sanierungsbemühungen, geltend gemachte Zuschlag von 113,2751 Prozentpunkten angemessen und begründet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 23.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AO Dienstleistung GmbH, Wailandtstraße 22, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Petzold Monique
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13868
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Heinzelmann, Kapuzinerplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 594.743,98 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 13.044,14 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelbruchteils um 113,2751 Prozentpunkte. Geltend gemacht werden dabei folgende Zuschlagstatbestände:
a) Betriebsfortführung,b) Arbeitnehmer, Insolvenzgeldvorfinanzierung sowiec) Sanierungsbemühungen.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.09.2026 wird Bezug genommen.
II. Das Übersteigen des Regelbruchteils um 113,2751 Prozentpunkte war gerechtfertigt:
Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind dem Grunde nach geeignet, Zuschläge zu begründen, um eine angemessene Vergütung im Sinne des § 63 InsO zu erreichen. Eine solche angemessene Vergütung läge alleine durch den Regelbruchteil der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vor, da im vorliegenden Verfahren Aufgaben, die nicht Regelaufgaben eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters wahrgenommen worden sind, welche den Arbeitsaufwand gegenüber einem Verfahren von mittlerer Komplexität und Größe erhöhen.
Die Fortführung des Geschäftsbetriebs ist als Regelbeispiel in § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV benannt. Hier ist grundsätzlich ein Zuschlag zu gewähren, wobei § 3 InsVV auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter über § 10 InsVV analog anzuwenden ist, vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 IX ZB 50/03.
Soweit ein positives Fortführungsergebnis erzielt wird, wodurch sich die Insolvenzmasse und infolgedessen die Regelvergütung, bzw. der Regelbruchteil erhöhen, soll eine doppelte Berücksichtung sowohl über diese Erhöhung als auch über einen parallel festgesetzten Zuschlag vermieden werden, indem gegebenenfalls der Zuschlagssatz vermindert wird, soweit die Vergütung bereits über eine erhöhte Berechnungsgrundlage höher ausfällt.
Die zu diesem Zweck vorzunehmende Vergleichsberechnung hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag korrekt durchgeführt. Der ursprünglich geltend gemachte Zuschlagssatz wurde entsprechend von 40 auf 38,2751 Prozentpunkte herabgesetzt.
Soweit die Arbeitnehmerangelegenheiten als gesonderter Zuschlagstatbestand aufgeführt werden, sei angemerkt, dass die Arbeitgeberfunktion regelmäßig mit der Betriebsfortführung einhergeht. Nicht unerhebliche inhaltliche Überschneidungen in Hinblick auf den Mehraufwand sind die Folge, weshalb dieser Zuschlagstatbestand regelmäßig in der Betriebsfortführung aufgeht, sich aber zuschlagserhöhend auswirkt.
Im Gesamtkontext mit der Betriebsfortführung sind die insoweit beantragten Zuschlagssätze im Vergleich der einschlägigen Kommentierung angesichts der nahezu täglich notwendigen Abstimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer (42 Mitarbeiter) als eher konservativ bemessen anzusehen. Der Sachverhalt Betriebsfortführung inklusive der Arbeitgeberfunktion rechtfertigt nach Überzeugung des Gerichts hierfür einen Zuschlag von insgesamt 53,2751 Prozentpunkten ohne gesonderte Kürzung.
Bezüglich des Zuschlags für die Sanierungsbemühungen in Form intensiver Verhandlungen mit zwei Interessenten wird vollumfänglich auf den Antragsschriftsatz sowie die hierin zitierten Kommentarstellen verwiesen.
In der Gesamtschau, die alle maßgeblichen Umstände des (vorläufigen) Verfahrens berücksichtigt, ist der insgesamt, d. h. inklusive der geschilderten Sanierungsbemühungen, geltend gemachte Zuschlag von 113,2751 Prozentpunkten angemessen und begründet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 23.09.2026