Aufhebung des Verfahrens
Anton Diehl GmbH
Siegen
Das Amtsgericht Siegen hat zur Anton Diehl GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 25 IN 27/12.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Siegen
- Aktenzeichen
- 25 IN 27/12
- Registerbezug
- Siegen, HRB 3764
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Werner Roderfeld
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 27/12
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 3764 eingetragenen Anton Diehl GmbH, Untere Industriestraße 51-57, 57250 Netphen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Prof. Dr. Manfred Hunkemöller, Kettelerweg 18, 44141 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Prof. Diedrich, Wolfsberg 1, 31832 Springe,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Werner Roderfeld, Königstraße 2, 01097 Dresden
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich einer etwaigen Quotenzahlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diehl Heizungs-, Lüftungs- und Sanitär-Installation GmbH & Co. KG (AG Siegen, 25 IN 28/12), wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Siegen schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
25 IN 27/12
Amtsgericht Siegen, 24.09.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 3764 eingetragenen Anton Diehl GmbH, Untere Industriestraße 51-57, 57250 Netphen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Prof. Dr. Manfred Hunkemöller, Kettelerweg 18, 44141 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Prof. Diedrich, Wolfsberg 1, 31832 Springe,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Werner Roderfeld, Königstraße 2, 01097 Dresden
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich einer etwaigen Quotenzahlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diehl Heizungs-, Lüftungs- und Sanitär-Installation GmbH & Co. KG (AG Siegen, 25 IN 28/12), wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Siegen schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
25 IN 27/12
Amtsgericht Siegen, 24.09.2026