Vergütungsfestsetzung

ANOR-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH

Scheeßel

Das Amtsgericht Walsrode hat zur ANOR-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.03.2026, Aktenzeichen 11 IN 63/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Walsrode
Aktenzeichen
11 IN 63/18
Registerbezug
Walsrode, HRB 201499
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
26.03.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
2009
Stammkapital
178.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Verwaltung eigenen Vermögens und insbesondere die Beteiligung an anderen Gesellschaften
Branchenindikator
Finanzen & Versicherungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

11 IN 63/18: In dem Insolvenzverfahren ANOR-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Miesners Hof 1, 27383 Scheeßel (AG Walsrode, HRB 201499), vertr. d.: Ralph-Joachim Knoess, Hochallee 67, 20149 Hamburg, (Notgeschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 16.914,65 EUR zugrunde zu legen.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 1.671,67 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 18.586,32 EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung der Grundvergütung um 20%. Er begründete dies mit der überdurchschnittlich langen Dauer des Verfahrens und mit erheblichen Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Welche genauen Schwierigkeiten vorgelegene haben werden im Vergütungsantrag nicht ausgeführt.
Als weitere Begründung für den geltend gemachten Zuschlag wurde der erhebliche Umfang der Forderungen und Ansprüche gegen verbundene Unternehmen und Beteiligungsgesell- schaften aufgeführt. Auch hier fehlt die konkrete Auflistung, wofür der erhebliche Arbeitsaufwand genau entstanden ist. Auch ist nicht aufgeführt, warum, durch das Versterben des vormaligen Gesellschafter-Geschäftsführer die Verfahrensbearbeitung erheblich erschwert wurde.
Da aber ein Zuschlag immer unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung des Verfahrens zu gewähren ist und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters Rechnung tragen soll, ist hier der beantragte Zuschlag von 20% nicht zu beanstanden.
Zudem wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt.
Zudem wurden Auslagen für 1 übertragene Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO geltend gemacht und festgesetzt.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Walsrode, 23.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Eröffnung des Verfahrens
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