Vergütungsfestsetzung

Annenhof Gemeinnützige Betriebs GmbH

Steinheim

Das Amtsgericht Paderborn hat zur Annenhof Gemeinnützige Betriebs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 2 IN 34/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 34/22
Registerbezug
Paderborn, HRB 7853
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.09.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Michael Schütte

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 34/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 7853 eingetragenen Annenhof Gemeinnützige Betriebs GmbH, Schiederstr. 94, 32839 Steinheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rüdiger Zimmermann, Deppenhöfen 4, 34439 Willebadessen

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI Rechtsanwälte Parnerschaft mdB, Adenauerallee 12, 30175 Hannover

Insolvenzverwalter: Michael Schütte, Ziethenstr. 13, 33330 Gütersloh

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €

Hiervon in Abzug zu bringen ist der der Masse entstandene Schaden durch den nicht in Abzug gebrachten Mehrbetrag der entstandenen höheren Gerichtskosten und Verwaltervergütung bei der Auskehrung von Beträgen aus ungerechtfertigter Bereicherung (siehe Urteil des BGH vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 (NJW-RR 2105, 677, beck-online), so dass der Verwalter eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von XXX EUR der Insolvenzmasse entnehmen kann.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 401.439,41 €.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von XXX Gläubigern auf XXX €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren insbesondere auf Grund der erfolgten Unternehmensfortführung, der übertragenden Sanierung, der arbeitsrechtlichen Sachverhalte und der Sonderinsolvenz und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist im Wege der Gesamtschau die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf XXX % (wie dies zunächst am 10.12.2025 beantragt wurde)und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.06.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Der Insolvenzverwalter hat eine Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung an die Nachfolgegesellschaft der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 135.273,33 € vorgenommen. Nach dem Urteil des BGH vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 (NJW-RR 2105, 677, beck-online) hätte insoweit unter dem Gesichtspunkt der Entreicherung der Masse gemäß § 818 Abs.3 BGB der Mehrbetrag für die höheren Verfahrenskosten infolge der gestiegenen Berechnungsgrundlagen gemäß § 1 InsVV und § 58 GKG vom Auskehrbetrag einbehalten werden müssen.

Insoweit ist der Insolvenzmasse ein Schaden entstanden, der bei der festzusetzenden Verwaltervergütung in Abzug zu bringen ist.
Der Differenzbetrag der Gerichtskosten beläuft sich auf XXX EUR.
Die Verwaltervergütung nebst Auslagen unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 100 % bei einem Wert von XXX EUR beläuft sich auf XXX EUR (Differenz: XXX EUR), so dass insgesamt ein Betrag von XXX EUR bei der Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung hätte einbehalten werden müssen.
Dieser ist bei der Vewaltervergütung in Abzug zu bringen, so dass der Insolvenzverwalter der Masse an Vergütung nebst Auslagen lediglich einen Betrag von XXX EUR entnehmen kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.

2 IN 34/22
Amtsgericht Paderborn, 16.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung