Sicherungsmaßnahme

Angstmann Immobilien GmbH

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat zur Angstmann Immobilien GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.04.2026, Aktenzeichen 6 IN 49/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aktenzeichen
6 IN 49/26
Registerbezug
Koblenz, HRB 25522
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
20.04.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Ralf Bornemann
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

6 IN 49/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Angstmann Immobilien GmbH, Grafschafter Straße 33, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (AG Koblenz, HRB 25522), vertr. d.: Maria Elisabeth Angstmann, Grafschafter Straße 33, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, (Geschäftsführerin), ist am 20.04.2026 um 15:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Tel.: 0228-8100056, Fax: 0228-81000820, E-Mail: rae-bonn@dhpg.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 20.04.2026

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Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme