Sicherungsmaßnahme

Andreas Westholt Blechverarbeitungs GmbH & Co.KG

Münster

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Andreas Westholt Blechverarbeitungs GmbH & Co.KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.09.2026, Aktenzeichen 70 IN 19/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
70 IN 19/26
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRA 9530
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
02.09.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Eric Coordes

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 70 IN 19/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 9530 eingetragenen Andreas Westholt Blechverarbeitungs GmbH & Co.KG, An der Hansalinie 8, 48163 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 14153 eingetragene Andreas Westholt Blechverarbeitungs Verwaltungs GmbH, An der Hansalinie 8, 48163 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Benno Heinrich Westholt, Duddeyheide 55 , 48163 Münster, und Herrn Andreas Christian Karl Westholt, An der Hansalinie 8 , 48163 Münster,

ist am 02.09.2026, um 13:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Eric Coordes, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

70 IN 19/26
Amtsgericht Münster, 02.09.2026