Abweisung mangels Masse

Andreas Köchy Immobilien GmbH

Schöppenstedt

Das Amtsgericht Braunschweig hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Andreas Köchy Immobilien GmbH mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 05.10.2026, Aktenzeichen 272 IN 318/24 c.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Braunschweig
Aktenzeichen
272 IN 318/24 c
Registerbezug
Braunschweig, HRB 208356
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
05.10.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

272 IN 318/24 c: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Andreas Köchy Immobilien GmbH, Neue Straße 4, 38170 Schöppenstedt (AG Braunschweig, HRB 208356), vertr. d.: Andreas Peter Köchy, Am Schliestedter Bach 18, 38170 Schöppenstedt, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.10.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Braunschweig eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Braunschweig an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Braunschweig, 02.10.2026

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