Eröffnung des Verfahrens
Amparo Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt)
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat über das Vermögen der Amparo Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 04.05.2026, Aktenzeichen 810 IN 85/26 A-4-1.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 85/26 A-4-1
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 123754
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 04.05.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
810 IN 85/26 A-4-1 Am 23.04.2026 um 11:35 Uhr ist das Insolvenzverfahren Amparo Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Fritz-Reuter-Straße 2, 60320 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123754),
vertreten durch:
Klaus-Dieter Rützel, Fritz-Reuter-Straße 2, 60320 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Eliza Kryc, MTJZ, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 55 99 49, Fax: 069/ 90 55 99 55, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de, Internet: www.mtjz.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 06.07.2026
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 20.07.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) bzw. Aufhebung der Anordnung (§ 272 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 27.04.2026
vertreten durch:
Klaus-Dieter Rützel, Fritz-Reuter-Straße 2, 60320 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Eliza Kryc, MTJZ, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 55 99 49, Fax: 069/ 90 55 99 55, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de, Internet: www.mtjz.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 06.07.2026
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 20.07.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) bzw. Aufhebung der Anordnung (§ 272 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 27.04.2026