Forderungsprüfung
AMIN-BAU GmbH
Kassel
Das Amtsgericht Kassel hat zur AMIN-BAU GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.11.2025, Aktenzeichen 666 IN 60/25 e.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kassel
- Aktenzeichen
- 666 IN 60/25 e
- Registerbezug
- Kassel, HRB 17125
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 11.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erstellung von Rohbauten, insbesondere Maurerarbeiten, Betonarbeiten, Schalungsarbeiten und Eisenverlegung.
Termine und Fristen
Termine als Kalenderdatei herunterladen
- Prüfungsstichtag (schriftliches Verfahren) (vorbei)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Veröffentlichungstext
666 IN 60/25 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AMIN-BAU GmbH, Hafenstraße 20 A, 34125 Kassel (AG Kassel, HRB 17125), vertr. d.: Edin Hasanovic, als GF der AMIN-BAU GmbH, Grenzweg 15, 34125 Kassel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 09.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel, 10.11.2025
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 09.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel, 10.11.2025