Sicherungsmaßnahme
AME Beteiligungs- und Beratungs GmbH
Krefeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur AME Beteiligungs- und Beratungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2025, Aktenzeichen 500 IN 257/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 257/25
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 17716
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Wolf-R. von der Fecht
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 257/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der AME Beteiligungs- und Beratungs GmbH, Kempener Allee 128, 47803 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mehmet Serkan Yedikule, Kempener Allee 128, 47803 Krefeld
ist am 23.10.2025, um 16:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 257/25
Amtsgericht Krefeld, 23.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der AME Beteiligungs- und Beratungs GmbH, Kempener Allee 128, 47803 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mehmet Serkan Yedikule, Kempener Allee 128, 47803 Krefeld
ist am 23.10.2025, um 16:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 257/25
Amtsgericht Krefeld, 23.10.2025