Sicherungsmaßnahme
Ambulanter Pflegedienst Krings GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Ambulanter Pflegedienst Krings GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.08.2026, Aktenzeichen 70a IN 241/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 241/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 62582
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 241/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 62582 eingetragenen Ambulanter Pflegedienst Krings GmbH, Georgsplatz 8, 50676 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Monika Krings, Georgsplatz 8, 50676 Köln
ist am 04.08.2026, um 20:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Kristin Brocker, Aachener Straße 222, 50931 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 241/26
Amtsgericht Köln, 04.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 62582 eingetragenen Ambulanter Pflegedienst Krings GmbH, Georgsplatz 8, 50676 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Monika Krings, Georgsplatz 8, 50676 Köln
ist am 04.08.2026, um 20:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Kristin Brocker, Aachener Straße 222, 50931 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 241/26
Amtsgericht Köln, 04.08.2026