Vergütungsfestsetzung
Ambiente Garten- und Landschaftsbau GmbH Martin Hofmann
Schöneiche bei Berlin
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat zur Ambiente Garten- und Landschaftsbau GmbH Martin Hofmann eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.10.2026, Aktenzeichen 3 IN 708/12.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt (Oder)
- Aktenzeichen
- 3 IN 708/12
- Registerbezug
- Frankfurt (Oder), HRB 8768 FF
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 30.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3 IN 708/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Ambiente Garten- und Landschaftsbau GmbH Martin Hofmann, Stauffenbergstraße 17, 15566 Schöneiche wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Detlef-Rüdiger Beckmann, Lindenallee 33, 14050 Berlin festgesetzt auf [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] € auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von [ ] €. Die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von 20% für [ ] und 55% für [ ] festgesetzt. Für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] € festgesetzt. Die Auslagen werden festgesetzt auf [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] €. Bei der festgesetzten Vergütung handelt es sich um die Regelvergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV. In diesem Verfahren haben 13 Gläubiger Forderungen angemeldet. Für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 27 Zustellungsempfänger wurde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von je 2,80 € festgesetzt. Auslagen wurden gemäß § 8 Absatz 3 InsVV festgesetzt. Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung, zur Aufwandsentschädigung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 27. Oktober 2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Ambiente Garten- und Landschaftsbau GmbH Martin Hofmann, Stauffenbergstraße 17, 15566 Schöneiche wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Detlef-Rüdiger Beckmann, Lindenallee 33, 14050 Berlin festgesetzt auf [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] € auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von [ ] €. Die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von 20% für [ ] und 55% für [ ] festgesetzt. Für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] € festgesetzt. Die Auslagen werden festgesetzt auf [ ] € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von [ ] €. Bei der festgesetzten Vergütung handelt es sich um die Regelvergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV. In diesem Verfahren haben 13 Gläubiger Forderungen angemeldet. Für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 27 Zustellungsempfänger wurde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von je 2,80 € festgesetzt. Auslagen wurden gemäß § 8 Absatz 3 InsVV festgesetzt. Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung, zur Aufwandsentschädigung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 27. Oktober 2026