Sicherungsmaßnahme
AMALU GmbH
Bad Arolsen
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur AMALU GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.06.2026, Aktenzeichen 52 IN 168/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 168/26
- Registerbezug
- Korbach, HRB 2155
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 168/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Korbach unter HRB 2155 eingetragenen AMALU GmbH, Helisosteig 27, 34454 Bad Arolsen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Luckey, Helisosteig 27 , 34454 Bad Arolsen
ist am 15.06.2026, um 10:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Wirtschaftsjurist (LL.M) Michael Schütte, Ziethenstraße 13, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 168/26
Amtsgericht Arnsberg, 15.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Korbach unter HRB 2155 eingetragenen AMALU GmbH, Helisosteig 27, 34454 Bad Arolsen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Luckey, Helisosteig 27 , 34454 Bad Arolsen
ist am 15.06.2026, um 10:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Wirtschaftsjurist (LL.M) Michael Schütte, Ziethenstraße 13, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 168/26
Amtsgericht Arnsberg, 15.06.2026