Insolvenzplan
Altenpflegeheim Olberding GmbH
Holdorf
Das Amtsgericht Vechta hat zur Altenpflegeheim Olberding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 10 IN 21/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Vechta
- Aktenzeichen
- 10 IN 21/23
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 110648
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 17.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
10 IN 21/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altenpflegeheim Olberding GmbH, Alter Schulplatz 8-9, 49451 Holdorf (AG Oldenburg, HRB 110648), vertr. d.: 1. Uwe Peter Olberding, Ostring 6, 49451 Holdorf, (Geschäftsführer), 2. Ursula Elisabeth Olberding, Steinfelder Straße 4, 49451 Holdorf, (Geschäftsführerin), ist der Beschluss vom 14.01.2025 berichtigt worden.
Die Anordnung
"Die Erfüllung des Insolvenzplans wird gem. § 260 InsO von dem bisherigen Sachwalter überwacht."
entfällt ersatzlos.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 oder dem Landgericht Oldenburg, Elisabethstraße 7, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1257174706888-000185570 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Vechta, 17.09.2026
Die Anordnung
"Die Erfüllung des Insolvenzplans wird gem. § 260 InsO von dem bisherigen Sachwalter überwacht."
entfällt ersatzlos.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 oder dem Landgericht Oldenburg, Elisabethstraße 7, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1257174706888-000185570 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Vechta, 17.09.2026