Sicherungsmaßnahme
Alt und Jung Nord-Ost e.V.
Bielefeld
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Alt und Jung Nord-Ost e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.01.2023, Aktenzeichen 43 IN 734/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 734/22
- Registerbezug
- Bielefeld, VR 2481
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.01.2023
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Axel Geese
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 734/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter VR 2481 eingetragenen Verein Alt und Jung Nord-Ost e.V., Buddestraße 15, 33602 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Ewald Biermann und Frau Angela Laußer
weiter beteiligt:
vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld,
ist am 17.01.2023, um 14:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Dem Schuldner wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 734/22
Amtsgericht Bielefeld, 17.01.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter VR 2481 eingetragenen Verein Alt und Jung Nord-Ost e.V., Buddestraße 15, 33602 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Ewald Biermann und Frau Angela Laußer
weiter beteiligt:
vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld,
ist am 17.01.2023, um 14:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Dem Schuldner wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 734/22
Amtsgericht Bielefeld, 17.01.2023