Schlusstermin

alphaakustik GmbH

Borken

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur alphaakustik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.10.2026, Aktenzeichen 84 IN 51/10.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
84 IN 51/10
Registerbezug
Coesfeld, HRB 5532
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
14.10.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Michael Böhner
Im Handelsregister seit
2004
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Entwicklung, Konstruktion, Produktion und der Verkauf von industriellen Schallschutzanlagen und -mechanismen sowie das Engineering.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 51/10

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 5532 eingetragenen alphaakustik GmbH, Hansestr. 32, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Erich Blömen, Droste-Hülshoff-Straße 4, 46359 Heiden

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Höing und Partner, Adenauerallee 30 - 32, 46399 Bocholt

wird der Schlussverteilung zugestimmt.

Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
25.11.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B aus.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 5532 eingetragenen alphaakustik GmbH, Hansestr. 32, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Erich Blömen, Droste-Hülshoff-Straße 4, 46359 Heiden

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Höing und Partner, Adenauerallee 30 - 32, 46399 Bocholt

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Böhner, Philipp-Reis-Straße 4, 46397 Bocholt

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR

Der Endbetrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Soweit Masseverbindlichkeiten im Hinblick auf die Beauftragung externer Dritter im Sinne von § 5 InsVV, § 8 Abs. 2 InsVV entstanden sind, sind diese Auftragserteilungen nicht zu beanstanden und konnten aus der Masse befriedigt werden.
Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.08.2010 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.07.2026 verwiesen. Der Antrag vom 9.1.2026 ist zurückgenommen worden. Der Verwalter hatte die Hinweise des Sachverständigen in seinem Gutachten in Bezug auf die Berechnungsmasse berücksichtigt und einen korrigierten Vergütungsantrag eingereicht, der nunmehr die Grundlage der Festsetzung darstellt.

Im Hinblick auf die Ausführungen zur Berechnungsmasse sowie zur Begründung des Vergütungsanspruches insgesamt schließt sich das Gericht den Ausführungen d. Insolvenzverw. an. Um Wiederholungen insoweit zu vermeiden, wird auf die Antragsschrift Bezug genommen und macht diese gleichzeitig zum Gegenstand der eigenen Sachentscheidung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10
48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B eingesehen werden.

84 IN 51/10
Amtsgericht Münster, 12.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
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