Sicherungsmaßnahme

ALG Hallentechnik GmbH

Remagen

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat zur ALG Hallentechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.04.2026, Aktenzeichen 6 IN 56/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aktenzeichen
6 IN 56/26
Registerbezug
Koblenz, HRB 28509
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
29.04.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Nada Nasser

Veröffentlichungstext

6 IN 56/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ALG Hallentechnik GmbH, Hauptstr. 119, 53424 Remagen (AG Koblenz, HRB 28509), vertr. d.: Alina Helena Gorska, (Geschäftsführerin), ist am 29.04.2026 um 12:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Nada Nasser, Godesberger Allee 125, 53175 Bonn, Tel.: 0228 9090870, Fax: 0228 9090871, E-Mail: team@kkn.law bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 29.04.2026

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Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Sicherungsmaßnahme