Sicherungsmaßnahme
aldima GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur aldima GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.06.2021, Aktenzeichen 107 IN 20/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 20/21
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB HRB 101280
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 01.06.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Dennis B. Blank
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 20/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 101280
eingetragenen aldima GmbH, Betzenstraße 6, 66111 Saarbrücken, gesetzlich
vertreten durch Herrn Horst Fries,
Der Handel mit Autoersatzteilen und der Betrieb einer Kfz-Werkstatt
ist am 01.06.2021, um 11:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank,
Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der
Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen
Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die
Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
107 IN 20/21
Amtsgericht Saarbrücken, 01.06.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 101280
eingetragenen aldima GmbH, Betzenstraße 6, 66111 Saarbrücken, gesetzlich
vertreten durch Herrn Horst Fries,
Der Handel mit Autoersatzteilen und der Betrieb einer Kfz-Werkstatt
ist am 01.06.2021, um 11:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank,
Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der
Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen
Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die
Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
107 IN 20/21
Amtsgericht Saarbrücken, 01.06.2021