Sicherungsmaßnahme
AKTI Akustik-, Trocken- und Innenausbau GmbH & Co. KG
Hamm
Das Amtsgericht Dortmund hat zur AKTI Akustik-, Trocken- und Innenausbau GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.06.2024, Aktenzeichen 259 IN 1005/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 259 IN 1005/24
- Registerbezug
- Hamm, HRA 4239
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.06.2024
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Frank W. Stroot
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 259 IN 1005/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRA 4239 eingetragenen AKTI Akustik-, Trocken- und Innenausbau GmbH & Co. KG, Alfred-Fischer-Weg 9, 59073 Hamm, gesetzlich vertreten durch die gesetzlicher Vertreterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9742 eingetragene Akti Verwaltungs GmbH, Alfred-Fischer-Weg 9, 59073 Hamm und die Geschäftsführer Herrn Ingo Lehnen, Lange Wand 59, 59229 Ahlen und Frau Hildegard Lehnen, Lange Wand 59, 59229 Ahlen
ist am 24.06.2024, um 13:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank W. Stroot, Klutestraße 3, 59063 Hamm bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
259 IN 1005/24
Amtsgericht Dortmund, 24.06.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRA 4239 eingetragenen AKTI Akustik-, Trocken- und Innenausbau GmbH & Co. KG, Alfred-Fischer-Weg 9, 59073 Hamm, gesetzlich vertreten durch die gesetzlicher Vertreterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9742 eingetragene Akti Verwaltungs GmbH, Alfred-Fischer-Weg 9, 59073 Hamm und die Geschäftsführer Herrn Ingo Lehnen, Lange Wand 59, 59229 Ahlen und Frau Hildegard Lehnen, Lange Wand 59, 59229 Ahlen
ist am 24.06.2024, um 13:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank W. Stroot, Klutestraße 3, 59063 Hamm bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
259 IN 1005/24
Amtsgericht Dortmund, 24.06.2024