Forderungsprüfung

AKS-Bau GmbH

Duisburg

Das Amtsgericht Duisburg hat zur AKS-Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2026, Aktenzeichen 620 IN 1620/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 1620/26
Registerbezug
Duisburg, HRB 26579
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
16.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 1620/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 26579 eingetragenen AKS-Bau GmbH, Essenberger Straße 1, 47228 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus-Dieter Siebert, Winkelhauser Str. 4a, 47228 Duisburg

wird der Beschluss vom 14.10.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt:
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.12.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 14.01.2027 ist.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 17.12.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C202 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Duisburg, 15.10.2026 Amtsgericht
620 IN 1620/26
Amtsgericht Duisburg, 16.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Forderungsprüfung