Sicherungsmaßnahme
AH Logistik GmbH
Werl
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur AH Logistik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2026, Aktenzeichen 52 IN 120/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 120/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 9041
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 120/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der AH Logistik GmbH, Busanstraße 32, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Anatolij Abt, Busanstr. 32, 59457 Werl
ist am 23.06.2026, um 08:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
52 IN 120/26
Amtsgericht Arnsberg, 23.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der AH Logistik GmbH, Busanstraße 32, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Anatolij Abt, Busanstr. 32, 59457 Werl
ist am 23.06.2026, um 08:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
52 IN 120/26
Amtsgericht Arnsberg, 23.06.2026