Insolvenzbekanntmachung

AFM Bau GmbH

Nürnberg

Das Amtsgericht Nürnberg hat zur AFM Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.12.2024, Aktenzeichen IN 1344/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
IN 1344/21
Registerbezug
Nürnberg, HRB 36536
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
19.12.2024
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

IN 1344/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

AFM Bau GmbH, Eibacher Hauptstraße 141, 90451 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Arap Erdinc
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 36536
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau, Gz.: CS-1445
1) Rechtsanwältin Floer Angelika, c/o Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte, Flaschenhofstraße 6, 90402 Nürnberg, Gz.: 413/21
- vormalige Insolvenzverwalterin -
2) Rechtsanwältin Radmann Katharina, c/o Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte, Flaschenhofstraße 6, 90402 Nürnberg, Gz.: 413/21/ RK/SA
- neue Insolvenzverwalterin -

Beschluss:

1. Die Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Angelika Floer, Flaschenhofstraße 6, 90402 Nürnberg, wird aus wichtigem Grund aufgrund eigenen Antrags aus dem Amt entlassen,
§ 59 Abs. 1 InsO.
2. Frau Rechtsanwältin Katharina Radmann, Flaschenhofstraße 6, 90402 Nürnberg, wird zur neuen Insolvenzverwalterin bestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.12.2024

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Schlusstermin
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme