Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Ärztezentrum für ganzh. Medizin Dr. Schuppert GmbH

Bonn

Das Amtsgericht Bonn hat zur Ärztezentrum für ganzh. Medizin Dr. Schuppert GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.09.2026, Aktenzeichen 95 IN 14/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
95 IN 14/24
Registerbezug
Bonn, HRB 26736
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
14.09.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 14/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26736 eingetragenen Ärztezentrum für ganzh. Medizin Dr. Schuppert GmbH, Friedrich-Ebert-Allee 63, 53113 Bonn, vertr. d. d. Gf.

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Mark Boddenberg, Kennedyplatz 2, 50679 Köln wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXXX EUR XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 04.04.2024 bis zum 31.05.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXXX EUR.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.08.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.

Bonn, 14.09.2026
Amtsgericht

Weffer
Rechtspflegerin
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 2.28 (Wilhelmbau) eingesehen werden.

95 IN 14/24
Amtsgericht Bonn, 14.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme