Sicherungsmaßnahme

Adventis GmbH

Hüllhorst

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Adventis GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.03.2025, Aktenzeichen 43 IN 219/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 219/25
Registerbezug
Bad Oeynhausen, HRB 7944
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
12.03.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Peter Jacob
Im Handelsregister seit
2004
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Handel, Herstellung und Bearbeitung von Druckerzeugnissen und Kunststoffen aller Art.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 219/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 7944 eingetragenen Adventis GmbH, Am Ilex 12, 32609 Hüllhorst, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Ernsthausen, Alte Dorfstr. 32, 32351 Stemwede

ist am 11.03.2025, um 16:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter Jacob, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

43 IN 219/25
Amtsgericht Bielefeld, 11.03.2025

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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