Sicherungsmaßnahme
Act HeadQuarter Media GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Act HeadQuarter Media GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.03.2026, Aktenzeichen 70a IN 94/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 94/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 19474
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Jörg Gollnick
- Im Handelsregister seit
- 1989
- Stammkapital
- 26.100 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Durchführung von Fernseh- und Videoproduktionen, insbesondere die Schnittbearbeitung und die komplette Post-Production inclusive Tonbearbeitung, Insertstudio und Computergraphik/-animation;
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 94/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 19474 eingetragenen Act HeadQuarter Media GmbH, Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Groß, Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln und Herrn Andreas Fröhlich, Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln
Geschäftszweig: die Durchführung von Fernseh- und Videoproduktionen, insbesondere die Schnittbearbeitung und die komplette Post-Production inclusive Tonbearbeitung, Insertstudio und Computergraphik/-animation;
ist am 20.03.2026, um 15:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 94/26
Amtsgericht Köln, 20.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 19474 eingetragenen Act HeadQuarter Media GmbH, Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Groß, Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln und Herrn Andreas Fröhlich, Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln
Geschäftszweig: die Durchführung von Fernseh- und Videoproduktionen, insbesondere die Schnittbearbeitung und die komplette Post-Production inclusive Tonbearbeitung, Insertstudio und Computergraphik/-animation;
ist am 20.03.2026, um 15:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 94/26
Amtsgericht Köln, 20.03.2026