Sicherungsmaßnahme

Act HeadQuarter Media GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur Act HeadQuarter Media GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.03.2026, Aktenzeichen 70a IN 94/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 94/26
Registerbezug
Köln, HRB 19474
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
23.03.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Jörg Gollnick
Im Handelsregister seit
1989
Stammkapital
26.100 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Durchführung von Fernseh- und Videoproduktionen, insbesondere die Schnittbearbeitung und die komplette Post-Production inclusive Tonbearbeitung, Insertstudio und Computergraphik/-animation;

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 94/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 19474 eingetragenen Act HeadQuarter Media GmbH, Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Robert Groß, Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln und Herrn Andreas Fröhlich, Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln

Geschäftszweig: die Durchführung von Fernseh- und Videoproduktionen, insbesondere die Schnittbearbeitung und die komplette Post-Production inclusive Tonbearbeitung, Insertstudio und Computergraphik/-animation;

ist am 20.03.2026, um 15:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

70a IN 94/26
Amtsgericht Köln, 20.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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