Eröffnung des Verfahrens

Ackermann, Steffen Bernd

Grünstadt

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Ackermann, Steffen Bernd eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.07.2024, Aktenzeichen 3 f IN 209/24 Grü.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 209/24 Grü
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
03.07.2024
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

3 f IN 209/24 Grü

03.07.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

DAK-Gesundheit Postzentrum, 22777 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n

Steffen Bernd Ackermann, geboren am 02.02.1975, Bahndienste Ackermann e. K., Industriestraße 5, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),

- Schuldner und Antragsgegner -
an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern

- Sachverständige -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x am 03.07.2024 beschlossen:

1. Der am 04.06.2024 eingegangene Antrag vom 04.06.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners ist bereits mit Beschluss vom 24.06.2024 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.

2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 16:30 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

3. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird die bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern

4. Verfügungen des Antragsgegners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter des Antragsgegners. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung des Antragsgegners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.

5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen des Antragsgegners oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.

6. Den Drittschuldnern wird verboten, an den Antragsgegner zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

7. Im Übrigen wird dem Antragsgegner verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.

8. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume des Antragsgegners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Antragsgegner hat ihr die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Antragsgegner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

9. Sollte die vorläufige Insolvenzverwalterin feststellen, dass der Antragsgegner über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 24.06.2024 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Antragsgegners zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 03.07.2024. Danach betreibt der Antragsgegner einen laufenden Geschäftsbetrieb mit 12-15 Mitarbeitern.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

x
Richter am Amtsgericht

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Eröffnung des Verfahrens