Vergütungsfestsetzung
ACENDIS Handels GmbH
Hannover
Das Amtsgericht Hannover hat zur ACENDIS Handels GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2020, Aktenzeichen 909 IN 242/19 - 3 -.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hannover
- Aktenzeichen
- 909 IN 242/19 - 3 -
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56352
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 23.09.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
909 IN 242/19 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ACENDIS
Handels GmbH, Wohlenbergstraße 5, 30179 Hannover (AG Hannover, HRB 56352),
vertr. d.: Hasan Sahin, Löwenstr. 12, 30175 Hannover, (Geschäftsführer), sind
die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Simon Braun festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung
wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Nettovergütung gemäß InsVV
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR abzüglich Vorschuss
EUR Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des
Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 (eingegangen am 02.07.2020) beantragte der
Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu
berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine
Regelvergütung in Höhe von EUR.
Dem Sachwalter stehen 60% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters als dessen
Regelvergütung zu. Daher waren 52.141,91 € festzusetzen.
Diesem Betrag wurde ein Zuschlag von 25% für die Tätigkeit als vorläufiger
Sachwalter sowie ein zuschlag von 15% für gesteigerter Überwachungsaufwand
hinzuaddiert.
Antragsgemäß wurde ein Abschlag in Höhe von 10% für die die vorzeitige
Beendigung des Eigenverwaltungsverfahrens vorgenommen.
Der vom Sachwalter zusätzlich beantragte Zuschlag in Höhe von 10% für die
Stellungnahme zum Insolvenzplan der Schuldnerin wurde abgesetzt.
Dieser beantragte Zuschlag wurde damit begründet, dass eine ausführliche
Stellungnahme (11 Seiten) vorgenommen worden ist. Weiterhin wurde ausgeführt,
dass die darin enthaltenen Ausführungen mitursächlich dafür waren, dass der
durch die Mehrheit der abstimmenden Gläubigergruppen angenommenen Plan die
gerichtliche Bestätigung versagt geblieben ist. Aus diesem Grunde ist der
Antragsteller der Auffassung, dass sowohl der Umfang als auch die
Bearbeitungstiefe der Stellungnahme über die üblichen Stellungnahmen eines
Sachwalters zu einem von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan hinaus geht.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 09.09.2020 u. a. dem Sachwalter mitgeteilt,
dass der beantragte Zuschlag für die Stellungnahme zum Insolvenzplan so nicht
festgesetzt werden kann, da nach hiesiger Einschätzung die Formulierung einer
Stellungnahme eine Regelaufgabe dar stellt. Es wurde dem Antragsteller die
Möglichkeit eingeräumt gegen die beabsichtigte Absetzung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 21.09.2020 (eingegangen am 21.09.2020) hat er die
Gelegenheit ergriffen und dargestellt, dass der Insolvenzplan mit ihm im
Vorfeld nicht abgestimmt worden sei und dadurch eine vertiefte Befassung mit
den Regelungen stattfand. Dies habe dazu geführt, dass der Insolvenzplan nicht
bestätigt wurde und daher zum Wohle der Gläubigergesamtheit in einer deutlich
überobligatorischen Weise die Annahme eines gläubigerschädigenden und zudem
handwerklich mangelhaften Insolvenzplans verhindert. Daher fußt die
Stellungnahme auf ein Arbeisteinsatz, welcher das übliche Maß hinaus geht.
Der Sachwalter verweist abschließend darauf, dass weder die Schuldnerin noch
der Gläubigerausschuss zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag Bedenken geäußert
hat.
In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Zuschlag zu
gewähren ist, wenn der Sachwalter einen Insolvenzplan erabeitet hat.
Hier ist der Insolvenzplan durch die Schuldnerin erstellt worden.
Die Begründung des Sachwalters, dass seine Stellungnahme erfolgreich in dem
Sinne war, dass der Plan nicht bestätigt worden ist, ist bei der Entscheidung,
ob für das Erstellen der Stellungnahme ein Zuschlag zu gewähren ist, ohne
relevanz. Genauso wenig spielt bei der Festsetzung eine Rolle, aus wie vielen
Seiten die Stellungnahme bestand, noch wie der Sachwalter den Insolvenzplan
inhaltlich bewertet.
Bei der Gewährung eines Zuschlages spielt einzig eine Rolle, ob die Tätigkeit
des Sachwalters den Regelaufgaben zuzuordnen ist.
In seiner Stellungnahme vom 21.09.2020 führt der Antragsteller u. a. aus, dass,
wenn der Insolvenzplan mit ihm abgestimmt worden wäre, hätte er auf die
Geltungmachung eines Zuschlages verzichtet.
Dies bestätigt die gerichtliche Auffassung, dass eine Stellungnahme zu einem
Insolvenzplan der Schuldnerin eine Regeaufgabe des Sachwalters darstellt
unabhängig von der Qualität des Plans und der inhaltliche Bewertung durch ihn
selbst.
Eine erfolgsabhängige Vergütung ist weder für die Tätigkeit als vorläufigen
Insolvenzverwalters noch für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter vorgesehen.
Dies gilt, nach Einschätzung des Gerichtes, auch für den Sachwalter.
Aus diesem Grunde ist der beantragte Zuschlag abzusetzen.
Des Weiteren hat das Gericht die vom Sachwalter beantragte Umsatzsteuer in Höhe
von 19% nicht festgesetzt, sondern lediglich den Steuersatz, welcher zum
Zeitpunkt des Einganges des Antrags (bei Gericht) galt. Da der Antrag am
02.07.2020 eingegangen ist, war der Steuersatz von 16% zugrunde zulegen.
In dem Schriftsatz vom 21.09.2020 äußert der Sachwalter zudem eine Rüge
bezüglich einer nicht ausreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Es ist zutreffend, dass das Gericht den Sachwalter eine Frist zur Abgabe einer
Stellungnahme binnen 5 Tagen im Schreiben vom 09.09.2020 vorgegeben hat. Diese
ist gemäß des Vermerkes der zuständigen Serviceeinheit am 10.9.2020 abgegangen.
Mit Schreiben vom 16.09.2020 (eingegangen am 16.09.2020) hat der Sachwalter
mitgeteilt, dass das gerichtliche Schreiben am 15.09.2020 bei ihm eingegangen
ist und er insoweit um stillschweigende Fristverlängerung gebeten hat. Das
Gericht hat die stillschweigende Fristverlängerung gewährt und hat auch nicht
nach Ablauf der gesetzten Frist dem Sachwalter Erinnerungs- oder gar
Aufforderungsschreiben zugesandt noch die Festsetzung vorgenommen.
Grundsätzlich ist das Gericht der Auffassung, dass ein hochprofessioneller
Insolvenzverwalter, Sachwalter oder entsprechend der vorläufige
insolvenzverwalter als auch der vorläufige Sachwalter mit einem bewährten
Mitarbeiterteam in der Lage sein muss, auch innerhalb einer kurzen Frist,
Sachverhalte zu erläutern, erst Recht und vor allem, wenn es um erläuternde und
/oder grundsätzliche Ergänzungen zu einem gestellten
Vergütungsfestsetzungsantrag geht. Schließlich basiert dieser auf vielen
Überlegungen, die dazu führen, dass auch in einer kurzen Frist, Ergänzungen
dazu vom Antragsteller erwartet werden können.
Daher gibt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die vom Gericht
vorgegebene "5-Tages-Frist". ŽDamit läuft die Rüge ins Leere.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von
EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung
-, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg
1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -,
Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1,
30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 22.09.2020
Handels GmbH, Wohlenbergstraße 5, 30179 Hannover (AG Hannover, HRB 56352),
vertr. d.: Hasan Sahin, Löwenstr. 12, 30175 Hannover, (Geschäftsführer), sind
die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Simon Braun festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung
wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Nettovergütung gemäß InsVV
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR abzüglich Vorschuss
EUR Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des
Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 (eingegangen am 02.07.2020) beantragte der
Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu
berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine
Regelvergütung in Höhe von EUR.
Dem Sachwalter stehen 60% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters als dessen
Regelvergütung zu. Daher waren 52.141,91 € festzusetzen.
Diesem Betrag wurde ein Zuschlag von 25% für die Tätigkeit als vorläufiger
Sachwalter sowie ein zuschlag von 15% für gesteigerter Überwachungsaufwand
hinzuaddiert.
Antragsgemäß wurde ein Abschlag in Höhe von 10% für die die vorzeitige
Beendigung des Eigenverwaltungsverfahrens vorgenommen.
Der vom Sachwalter zusätzlich beantragte Zuschlag in Höhe von 10% für die
Stellungnahme zum Insolvenzplan der Schuldnerin wurde abgesetzt.
Dieser beantragte Zuschlag wurde damit begründet, dass eine ausführliche
Stellungnahme (11 Seiten) vorgenommen worden ist. Weiterhin wurde ausgeführt,
dass die darin enthaltenen Ausführungen mitursächlich dafür waren, dass der
durch die Mehrheit der abstimmenden Gläubigergruppen angenommenen Plan die
gerichtliche Bestätigung versagt geblieben ist. Aus diesem Grunde ist der
Antragsteller der Auffassung, dass sowohl der Umfang als auch die
Bearbeitungstiefe der Stellungnahme über die üblichen Stellungnahmen eines
Sachwalters zu einem von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan hinaus geht.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 09.09.2020 u. a. dem Sachwalter mitgeteilt,
dass der beantragte Zuschlag für die Stellungnahme zum Insolvenzplan so nicht
festgesetzt werden kann, da nach hiesiger Einschätzung die Formulierung einer
Stellungnahme eine Regelaufgabe dar stellt. Es wurde dem Antragsteller die
Möglichkeit eingeräumt gegen die beabsichtigte Absetzung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 21.09.2020 (eingegangen am 21.09.2020) hat er die
Gelegenheit ergriffen und dargestellt, dass der Insolvenzplan mit ihm im
Vorfeld nicht abgestimmt worden sei und dadurch eine vertiefte Befassung mit
den Regelungen stattfand. Dies habe dazu geführt, dass der Insolvenzplan nicht
bestätigt wurde und daher zum Wohle der Gläubigergesamtheit in einer deutlich
überobligatorischen Weise die Annahme eines gläubigerschädigenden und zudem
handwerklich mangelhaften Insolvenzplans verhindert. Daher fußt die
Stellungnahme auf ein Arbeisteinsatz, welcher das übliche Maß hinaus geht.
Der Sachwalter verweist abschließend darauf, dass weder die Schuldnerin noch
der Gläubigerausschuss zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag Bedenken geäußert
hat.
In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Zuschlag zu
gewähren ist, wenn der Sachwalter einen Insolvenzplan erabeitet hat.
Hier ist der Insolvenzplan durch die Schuldnerin erstellt worden.
Die Begründung des Sachwalters, dass seine Stellungnahme erfolgreich in dem
Sinne war, dass der Plan nicht bestätigt worden ist, ist bei der Entscheidung,
ob für das Erstellen der Stellungnahme ein Zuschlag zu gewähren ist, ohne
relevanz. Genauso wenig spielt bei der Festsetzung eine Rolle, aus wie vielen
Seiten die Stellungnahme bestand, noch wie der Sachwalter den Insolvenzplan
inhaltlich bewertet.
Bei der Gewährung eines Zuschlages spielt einzig eine Rolle, ob die Tätigkeit
des Sachwalters den Regelaufgaben zuzuordnen ist.
In seiner Stellungnahme vom 21.09.2020 führt der Antragsteller u. a. aus, dass,
wenn der Insolvenzplan mit ihm abgestimmt worden wäre, hätte er auf die
Geltungmachung eines Zuschlages verzichtet.
Dies bestätigt die gerichtliche Auffassung, dass eine Stellungnahme zu einem
Insolvenzplan der Schuldnerin eine Regeaufgabe des Sachwalters darstellt
unabhängig von der Qualität des Plans und der inhaltliche Bewertung durch ihn
selbst.
Eine erfolgsabhängige Vergütung ist weder für die Tätigkeit als vorläufigen
Insolvenzverwalters noch für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter vorgesehen.
Dies gilt, nach Einschätzung des Gerichtes, auch für den Sachwalter.
Aus diesem Grunde ist der beantragte Zuschlag abzusetzen.
Des Weiteren hat das Gericht die vom Sachwalter beantragte Umsatzsteuer in Höhe
von 19% nicht festgesetzt, sondern lediglich den Steuersatz, welcher zum
Zeitpunkt des Einganges des Antrags (bei Gericht) galt. Da der Antrag am
02.07.2020 eingegangen ist, war der Steuersatz von 16% zugrunde zulegen.
In dem Schriftsatz vom 21.09.2020 äußert der Sachwalter zudem eine Rüge
bezüglich einer nicht ausreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Es ist zutreffend, dass das Gericht den Sachwalter eine Frist zur Abgabe einer
Stellungnahme binnen 5 Tagen im Schreiben vom 09.09.2020 vorgegeben hat. Diese
ist gemäß des Vermerkes der zuständigen Serviceeinheit am 10.9.2020 abgegangen.
Mit Schreiben vom 16.09.2020 (eingegangen am 16.09.2020) hat der Sachwalter
mitgeteilt, dass das gerichtliche Schreiben am 15.09.2020 bei ihm eingegangen
ist und er insoweit um stillschweigende Fristverlängerung gebeten hat. Das
Gericht hat die stillschweigende Fristverlängerung gewährt und hat auch nicht
nach Ablauf der gesetzten Frist dem Sachwalter Erinnerungs- oder gar
Aufforderungsschreiben zugesandt noch die Festsetzung vorgenommen.
Grundsätzlich ist das Gericht der Auffassung, dass ein hochprofessioneller
Insolvenzverwalter, Sachwalter oder entsprechend der vorläufige
insolvenzverwalter als auch der vorläufige Sachwalter mit einem bewährten
Mitarbeiterteam in der Lage sein muss, auch innerhalb einer kurzen Frist,
Sachverhalte zu erläutern, erst Recht und vor allem, wenn es um erläuternde und
/oder grundsätzliche Ergänzungen zu einem gestellten
Vergütungsfestsetzungsantrag geht. Schließlich basiert dieser auf vielen
Überlegungen, die dazu führen, dass auch in einer kurzen Frist, Ergänzungen
dazu vom Antragsteller erwartet werden können.
Daher gibt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die vom Gericht
vorgegebene "5-Tages-Frist". ŽDamit läuft die Rüge ins Leere.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von
EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung
-, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg
1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -,
Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1,
30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 22.09.2020
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Verteilungsverzeichnis
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzplan
- Forderungsprüfung
- Aufhebung des Verfahrens
- Insolvenzplan
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens