Sicherungsmaßnahme
AB Immomanagement GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur AB Immomanagement GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.02.2025, Aktenzeichen 70a IN 316/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 316/24
- Registerbezug
- Köln, HRB 99495
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.02.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Magnus Wagner
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Kauf und Verkauf sowie die Vermietung von Immobilien aller Art sowie die Vermittlung von Darlehen gem. § 34c GewO sowie die Beratung von Unternehmen, die im Immobiliensektor tätig sind. Allgemeine Objektbetreuung und allgemeiner Hausmeisterservice (ohne Ausübung eintragungspflichtiger Handwerksarbeiten), Instandhaltungsmaßnahmen, Wartungen, Reparaturen, Winterdienst, Renovierungsarbeiten, Entrümpe …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 316/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB99495 eingetragenen AB Immomanagement GmbH, Türnicher Str. 3, 50969 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Omidreza Ahmadibozorg, Hauptstr. 77, 50996 Köln
ist am 03.02.2025, um 13:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Magnus Wagner, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 316/24
Amtsgericht Köln, 03.02.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB99495 eingetragenen AB Immomanagement GmbH, Türnicher Str. 3, 50969 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Omidreza Ahmadibozorg, Hauptstr. 77, 50996 Köln
ist am 03.02.2025, um 13:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Magnus Wagner, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 316/24
Amtsgericht Köln, 03.02.2025