Sicherungsmaßnahme
A bis Z Service GmbH
Viersen
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur A bis Z Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.01.2023, Aktenzeichen 34 IN 4/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 34 IN 4/23
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 19834
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.01.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Axel Kleinschmidt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 34 IN 4/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19834 eingetragenen A bis Z Service GmbH, Nettetaler Straße 120, 41751 Viersen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Zeadin Ziberi, Lötscher Weg 6, 41334 Nettetal
ist am 27.01.2023, um 11:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
34 IN 4/23
Amtsgericht Mönchengladbach, 27.01.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19834 eingetragenen A bis Z Service GmbH, Nettetaler Straße 120, 41751 Viersen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Zeadin Ziberi, Lötscher Weg 6, 41334 Nettetal
ist am 27.01.2023, um 11:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
34 IN 4/23
Amtsgericht Mönchengladbach, 27.01.2023