Abweisung mangels Masse

CIHAN FOOD GmbH

Frankfurt am Main

Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
101 IN 466/26
Registerbezug
Mannheim, HRB 742092
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
12.08.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

101 IN 466/26

In dem Verfahren über den Antrag

der Volksbank Bruchsal-Bretten eG
Hauptstraße 139
69168 Wiesloch
Gz.: 88011100
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
CIHAN FOOD GmbH
vormals:
Waldschmidtstr. 67
60316 Frankfurt am Main
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Alberto
- derzeit unbekannten Aufenthalts
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 742092
- Schuldnerin -

Beschluss:

1. Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
2. Die mit Beschluss vom 12.06.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn Rechtsanwalt Christian Hanz im Gutachten vom 05.08.2026 Bezug genommen.
Danach ist die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet.
Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass keine freie Insolvenzmasse zu erwarten ist. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens belaufen sich jedoch auf mindestens 3.840,37 EUR.
Nachdem ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten nicht eingezahlt wurde bzw. die Antragstellerin erklärt hat, einen solchen nicht einzahlen zu wollen, ist der Insolvenzantrag gemäß § 26 InsO abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung der Grundsätze des § 91 ZPO, nach denen die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Im vorliegenden Fall ist dies die Schuldnerin. In der Sache selbst hat die antragstellende Gläubigerin in vollem Umfang obsiegt. Lediglich das objektive Verfahrenshindernis der Massearmut, welches für die antragstellende Gläubigerin nicht vorhersehbar und ihrem Einfluss entzogen war, steht einer Eröffnung des Verfahrens entgegen. Der Insolvenzantrag der antragstellenden Gläubigerin wird ausschließlich aus Gründen abgewiesen, die in der Person der Schuldnerin liegen.

Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 58 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung Ziffer 1 - 3 kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung Ziffer 4, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Sicherungsmaßnahme