Sicherungsmaßnahme
RheinWerk Bau GmbH
Leverkusen
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 70j IN 11/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 122095
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Jochen Müller
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 11/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 122095 eingetragenen RheinWerk Bau GmbH, Pfeilshofstr. 33, 51377 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gizem Saglam, Pfeilshofstr. 33, 51377 Leverkusen
ist am 12.03.2026, um 13:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Müller, Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70j IN 11/26
Amtsgericht Köln, 12.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 122095 eingetragenen RheinWerk Bau GmbH, Pfeilshofstr. 33, 51377 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gizem Saglam, Pfeilshofstr. 33, 51377 Leverkusen
ist am 12.03.2026, um 13:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Müller, Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70j IN 11/26
Amtsgericht Köln, 12.03.2026