Aufhebung des Verfahrens
Krankenhaus Geesthacht GmbH
Geesthacht
- Insolvenzgericht
- Schwarzenbek
- Aktenzeichen
- 1 IN 157/25
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 147GE
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 01.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
für Schuldnerin Krankenhaus Geesthacht GmbH Mit Zusatz:
Die Aufhebung des Verfahrens wird gem. § 9 InsO wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Veröffentlichung wird heute vom Gericht veranlasst.
2. Veröffentlichung im Internet:
Verfahrensnummer: FSNX1728000041176201 (Eröffnung am 29.12.2025)
in Kategorie "Entscheidungen im Verfahren"; Löschungsfrist: 6 Monate Text:
****************************************************************************************************** 1 IN 157/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 03.04.2026 aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 31.03.2026 wird - da er unwirksam ergangen ist - zum Zwecke der Klarstellung aufgehoben.
Gründe: zustellen
mit Abschrift des Vermerks zu Ziffer 101 IN 157/25 Seite 2
Der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss wurde am 17.03.2026 verkündet. Das Verfahren ist aufzuheben nachdem der Beschluss rechtskräftig ist und die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigt sind sowie für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit geleistet wurde.
Vorliegend sind die Masseansprüche noch nicht berichtigt. Allerdings liegen die Vergütungsanträge der Gläubigerausschussmitglieder und des Sachwalters sowie des vorläufigen Sachwalters vor. Eine Aufhebung ist demnach bereits jetzt möglich, vgl. dazu BeckOK InsR/Stadler InsO § 258 Rn. 3.
Da der Vergütungsantrag des Sachwalters am 30.03.2026 um 17:04 Uhr bei Gericht einging, ergeht die Aufhebung am heutigen Tage. Die Wirksamkeit richtet sich nach § 258 Abs. 3, Satz 1 InsO. Eine Wirksamkeit ist damit frühestens zum 03.04.2026 möglich.
Soweit bereits unter dem 31.03.2026 das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Rechtspflgeres aufgeben wurde, ist der Beschluss wegen funktionaler Unzuständigkeit des Rechtspflegers unwirksam und war - deklaratorisch - aufzuheben.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 01.04.2026
Die Aufhebung des Verfahrens wird gem. § 9 InsO wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Veröffentlichung wird heute vom Gericht veranlasst.
2. Veröffentlichung im Internet:
Verfahrensnummer: FSNX1728000041176201 (Eröffnung am 29.12.2025)
in Kategorie "Entscheidungen im Verfahren"; Löschungsfrist: 6 Monate Text:
****************************************************************************************************** 1 IN 157/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 03.04.2026 aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 31.03.2026 wird - da er unwirksam ergangen ist - zum Zwecke der Klarstellung aufgehoben.
Gründe: zustellen
mit Abschrift des Vermerks zu Ziffer 101 IN 157/25 Seite 2
Der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss wurde am 17.03.2026 verkündet. Das Verfahren ist aufzuheben nachdem der Beschluss rechtskräftig ist und die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigt sind sowie für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit geleistet wurde.
Vorliegend sind die Masseansprüche noch nicht berichtigt. Allerdings liegen die Vergütungsanträge der Gläubigerausschussmitglieder und des Sachwalters sowie des vorläufigen Sachwalters vor. Eine Aufhebung ist demnach bereits jetzt möglich, vgl. dazu BeckOK InsR/Stadler InsO § 258 Rn. 3.
Da der Vergütungsantrag des Sachwalters am 30.03.2026 um 17:04 Uhr bei Gericht einging, ergeht die Aufhebung am heutigen Tage. Die Wirksamkeit richtet sich nach § 258 Abs. 3, Satz 1 InsO. Eine Wirksamkeit ist damit frühestens zum 03.04.2026 möglich.
Soweit bereits unter dem 31.03.2026 das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Rechtspflgeres aufgeben wurde, ist der Beschluss wegen funktionaler Unzuständigkeit des Rechtspflegers unwirksam und war - deklaratorisch - aufzuheben.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 01.04.2026