Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Vetter Automation Stanz- und Automatisierungstechnik GmbH & Co. KG
Remchingen
- Insolvenzgericht
- Pforzheim
- Aktenzeichen
- 2 IN 34/26
- Registerbezug
- Mannheim, HRA 705372
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 07.09.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
2 IN 34/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Vetter Automation Stanz- und Automatisierungstechnik GmbH & Co. KG, Schauinslandstraße 16, 75196 Remchingen, vertreten durch den Geschäftsführer Simon Vetter
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 705372
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 23.04.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Dirk Poff über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 07.09.2026
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Vetter Automation Stanz- und Automatisierungstechnik GmbH & Co. KG, Schauinslandstraße 16, 75196 Remchingen, vertreten durch den Geschäftsführer Simon Vetter
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 705372
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 23.04.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Dirk Poff über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 07.09.2026